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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand 01. Januar 2008 |
| 1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGLB) gelten für die Geschäftsbeziehungen der IFC – International Food Cooperation Germany GmbH (im Folgenden IFC) mit dem Besteller ausschließlich, es sei denn, es wird ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. IFC vereinbart mit dem Besteller bei dem ersten Vertragsschluss die Anwendbarkeit dieser AGB auch für nachfolgende Aufträge, selbst wenn hierüber nicht nochmals eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Von diesen AGLB etwa abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für IFC nicht verbindlich. Entgegenstehenden Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. 2. Vertragsschluss Angebote von IFC sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch IFC, spätestens mit der Lieferung der Ware zustande. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung von IFC maßgeblich. Mündliche Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung der Geschäftsleitung oder eines Prokuristen von IFC verbindlich. 3. Preise und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich ab Lager der IFC netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Unsere Forderungen sind bei Lieferung der Ware sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Besteller gerät in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Empfang der Lieferung leistet. Ein früherer Zahlungsverzug aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Unbeschadet anders lautenden Bestimmungen des Bestellers werden Zahlungen auf die jeweils älteste Forderung von IFC verrechnet. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer schriftlich zu treffender Vereinbarung für IFC kosten- und spesenfrei erfüllungshalber angenommen. Maßgeblich für den Zahlungs- bzw. Verrechnungszeitpunkt ist der Tag des Zahlungseinganges bei der IFC bzw. der Tag der Bankgutschrift. Der Besteller kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen bzw. wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die von IFC anerkannt wurden oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Falls nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch von IFC auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, ist IFC berechtigt, die Lieferung und Leistung von Vorauszahlung oder von Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von IFC gesetzten angemessenen Nachfrist erbracht, kann IFC vom Vertrag zurücktreten. Zahlungen sind Fällig innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugzinsen in Höhe von 5% über dem Euribor-Basiszinssatz an. 4. Lieferung Leistungsfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Nichtlieferung, Lieferverzögerungen oder Beschädigungen infolge höherer Gewalt oder ähnlichen, nach Vertragsschluss entstehenden, von IFC nicht zu beeinflussenden Umständen, wie z. B. Gewalt, Streiks, Aussperrung etc. hat IFC nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch bis zu sechs Monaten. Nach Ablauf dieser Frist sind beide Parteien berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn einer Partei durch die Verzögerung erhebliche Nachteile entstehen. Lieferungen, auch Teillieferungen, erfolgen stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Mit Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt selbst dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Ist die Ware vom Besteller abzuholen, geht die Gefahr mit der Bereitstellungsanzeige auf den Besteller über. Tauschpaletten müssen bei Anlieferung oder Abholung in entsprechender Höhe zur Verfügung gestellt werden. Anderenfalls werden je gelieferter Palette 10,00 EURO berechnet. IFC ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Gerät IFC mit der Lieferung in Verzug, ist der Besteller berechtigt, IFC schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die grundsätzlich vier Wochen zu betragen hat, es sei denn, eine Fristsetzung ist nach dem Gesetz entbehrlich oder dem Besteller ist eine Nachfrist von vier Wochen nicht zuzumuten. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten oder nach Maßgabe der Ziff.7 dieser AGLB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Hat IFC die Leistungsverzögerung nicht zu vertreten, sind das Rücktrittsrecht und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. 5. Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Besteller Eigentum der IFC. Bei Verarbeitung, Vermischung, Verbindung des Liefergegenstandes zu einer neuen einheitlichen Sache steht IFC das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zu dem Wert der neuen Sache (im Zweifel der übliche Rechnungswert) zu. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder Gebrauchsüberlassungen an Dritte sind dem Besteller nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch IFC erlaubt. Der Besteller tritt bereits bei Vertragsabschluss sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung der Ware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an IFC ab. Steht IFC nur ein Miteigentumsanteil zu, wir die Forderung in dem Verhältnis abgetreten, der dem Miteigentumsanteil entspricht. IFC nimmt die Abtretung an. Der Besteller darf bis auf jederzeitigen Widerruf für IFC die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einziehen. IFC ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, ohne dass hiermit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden ist. Der Besteller ist verpflichtet, bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ausdrücklich auf das Eigentum der IFC hinweisen und IFC unverzüglich zu informieren und alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Besteller haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können. 6. Rechte des Bestellers bei Mängeln der gelieferten Ware Mängelrechte sind ausgeschlossen, wenn der Besteller die gelieferte Ware, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, nicht untersucht und dabei erkennbare Mängel IFC nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen, schriftlich anzeigt. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Von dem Besteller gegenüber der Transportperson ausgestellte Empfangsquittungen über den Umfang der erhaltenen Lieferung wirken auch zu Gunsten, nicht aber zu Lasten von IFC. Bei Sachmängeln behält sich IFC das Recht vor, Gewährleistung durch vollständige oder teilweise Ersatzlieferung zu erbringen. Das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung des Kaufpreises steht dem Besteller nur dann zu, wenn eine von dem Besteller schriftlich gesetzte Frist zur Ersatzlieferung, die grundsätzlich vier Wochen betragen muss, verstrichen ist, es sei denn, eine Fristsetzung ist nach dem Gesetz entbehrlich oder dem Besteller ist eine Nachfrist von vier Wochen nicht zuzumuten. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Ziff.7 dieser AGB. Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 478 BGB bleiben unberührt, sofern dem Besteller kein gleichwertiger Ausgleich gewährt wird. 7. Schadensersatz Eine Haftung von IFC für Pflichtverletzungen besteht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (Kardinalpflicht), auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn IFC eine Garantie oder eines Beschaffungsrisikos übernommen hat, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Haftet IFC aufgrund einfacher oder
grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, mit
dessen Entstehen IFC nach den bei Vertragsschluss bekannten
Umständen typischerweise rechnen mussten. |